Home > Gemeindeamt > Standesamt > Wir freuen uns über die Geburt > 2014
Verjährung bedeutet den Verlust des Rechts auf Geltendmachung eines Anspruchs durch Zeitablauf. Das verjährte Recht erlischt nicht gänzlich, es ist nur die gerichtliche Geltendmachung (z.B. durch Klage) nicht mehr möglich. Erfüllt die Verpflichtete/der Verpflichtete trotzdem ihre/seine Leistung, kann diese nicht mehr zurückgefordert werden.
Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen einer allgemeinen, langen (30 Jahre) und einer besonderen, kurzen (drei Jahre) Verjährungsfrist. Die Verjährung eines Rechts durch Nichtgebrauch beginnt mit der Entstehung des Rechts.
Im Strafrecht erlischt die Strafbarkeit der Taten durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Handlung abgeschlossen ist.
Die Verjährungsfristen für die Strafbarkeit von Delikten betragen :
Im Verwaltungsstrafrecht wird zwischen Verfolgungsverjährung, Strafbarkeitsverjährung und Vollstreckungsverjährung unterschieden.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
Jetzt kostenlos herunterladen:
Gemeindenachrichten 01/2024Mehr...